Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen der Grohage e.G. Sie gelten außerdem für Bestellungen der Mitglieder der Grohage e.G, für welche die Grohage e.G. die Abrechnung und Zahlung übernimmt (Zentralregulierung). Diese Mitglieder werden im Folgenden ebenso wie die Grohage e.G. „Besteller“ genannt.
2. Der Besteller bestellt ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen des Bestellers abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die stillschweigende Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten sowie Zahlungen durch den Besteller bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten.
3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Verträge mit dem Besteller in der bei Vertragsabschluss jeweils aktuellen Fassung.
4. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
II. Angebote, Bestellungen, Vertragsschluss, Vertragsunterlagen, Werkzeuge
1. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen werden nicht gewährt.
2. Bestellungen gelten als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen 6 Stunden ab Eingang der Bestellung schriftlich widerspricht.
3. Abweichungen von Bestellungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn der Besteller diese schriftlich bestätigt. Eine vorbehaltlose Annahme der Lieferungen bzw. Leistungen bedeutet kein stillschweigendes Anerkenntnis derartiger Abweichungen oder Ergänzungen. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages und Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Lieferung bzw. Leistung ist allein die Bestellung bzw. Änderungsbestätigungen durch den Besteller.
4. An Verfahrensbeschreibungen, Zeichnungen, Rezepturen, Berechnungen sowie Modellen, Werkzeugen, Hilfsmitteln und sonstigen Unterlagen und Gegenständen, welche der Besteller dem Lieferanten zur Ausführung von Bestellungen überlässt, behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung vom Besteller nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Besteller unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Rezepturen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Formen, Werkzeuge, Muster, Druckvorlagen,
usw., die dem Besteller berechnet werden, gehen mit Bezahlung in das Eigentum
des Bestellers über; sie werden vom Lieferanten unentgeltlich für den Besteller
verwahrt und sind auf Verlangen an den Besteller herauszugeben.
III. Kündigung durch den Besteller, Insolvenz, Abtretung
1. Das Recht zur „freien Kündigung“ entsprechend § 649 BGB steht dem Besteller auch bei Kaufverträgen zu.
2. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
Schadensersatzansprüche des Bestellers bleiben davon unberührt.
3. Für den Fall, dass einer der in Ziffer III 2 genannten Fälle vorliegt, tritt der Lieferant sämtliche Mängelansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung eventuell zu viel gezahlter Vergütung, die dem Lieferanten gegenüber seinen Lieferanten zustehen, aufschiebend bedingt an den Besteller ab. Der Besteller nimmt die Abtretung an. Er hat das Recht, frei zu entscheiden, ob er den Lieferanten oder dessen Vorlieferanten in Anspruch nimmt. Der Lieferant wird dem Besteller sämtliche zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Unterlagen aushändigen.
IV. Versand, Verpackung, Lieferbedingungen, Teillieferung, vorzeitige Lieferung, Gefahrenübergang
1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung DDP gemäß Incoterms 2010 an den in der Bestellung benannten Bestimmungsort (Lieferadresse). Die Entladung am Bestimmungsort nimmt der Lieferant vor.
2. Der Versand erfolgt – auch wenn er an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erfolgt – stets auf Gefahr des Lieferanten. Dies gilt auch, wenn der Besteller den Transport und/oder die Transportversicherung übernimmt. Die Gefahr geht mit Eingang an der vom Besteller angegebenen Lieferadresse auf den Besteller über.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, jegliche Lieferungen auf eigene Kosten in angemessenem Umfang gegen Transportrisiken zu versichern. Er tritt dem Besteller bereits jetzt jegliche Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen ab, sofern seine Zahlungsfähigkeit zum Ersatz der dem Besteller entstehenden Schäden oder zur Befriedigung der Ansprüche des Bestellers nicht ausreicht. Der Lieferant verpflichtet sich, den Besteller über derartige Versicherungsansprüche umgehend umfassend zu informieren und ihn bei der Durchsetzung dieser Ansprüche im erforderlichen Umfang zu unterstützen.
4. Über jede Sendung ist rechtzeitig eine Versandanzeige unter Angabe der Bestellnummer zu erteilen.
5. Bei allen Lieferungen sind den anzuliefernden Waren dreifach Lieferscheine beizufügen, von denen ein Exemplar als Quittung für den Lieferanten bestimmt ist.
6. Die Bestellnummer sowie vom Besteller vorgegebene Angaben, die zur Zuordnung des Produktes notwendig sind, sind in den die Bestellung betreffenden Papieren (Auftragsbestätigung, Versandanzeigen, Lieferschein, Frachturkunden, Rechnungen, usw.) stets zu wiederholen.
7. Der Lieferant hat bei Gütern mit begrenzter Lagerfähigkeit das Verfalldatum sowie bei Gütern mit besonderen Lagerungs- und/ oder Entsorgungsvorschriften diese Angaben deutlich sichtbar an dem Liefergut und der Verpackung sowie in allen Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen zu kennzeichnen. Zur Erleichterung der Mengenkontrolle ist auf jeder Umverpackung und Versandeinheit die Inhaltsmenge anzugeben.
8. Durch die Verpackung ist ein Schutz der Lieferung vor Beschädigung sicherzustellen. Der Lieferant verpackt, versendet und versichert die Waren auf seine Kosten fach- und anforderungsgerecht. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Versand- und Verpackungsvorschriften sowie vom Besteller vorgegebene Anweisungen zu Versand und Verpackung sind zu beachten.
9. Waren, die auf Paletten angeliefert werden sollen, müssen auf einwandfreien und tauschfähigen Euro-Paletten geliefert werden. Andere Paletten sowie größere oder beschädigte Paletten belastet der Besteller zum Wiederbeschaffungspreis an den Lieferanten zurück.
10. Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass die Ware mit Transportetiketten in deutscher Sprache mit EAN Code 128 versehen sind.
11. Der Lieferant ist auf Anfordern des Bestellers hin verpflichtet, vom Besteller nicht mehr benötigte Verpackung auf eigene Kosten und Gefahr zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen.
12. Sämtliche Mehrkosten und Folgeschäden, die durch die Nichtbeachtung der in Ziffer IV 3-11 genannten Verpflichtungen entstehen, hat der Lieferant zu tragen.
13. Mehrlieferungen und Mehrleistungen sowie Teillieferungen und Teilleistungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Besteller akzeptiert.
14. Soweit nicht anders vereinbart, sind vorzeitige Lieferungen nicht zulässig. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich der Besteller das Recht vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin beim Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt fristgerecht bezogen auf den vereinbarten Termin.
V. Lagerung, Transport und Anlieferung von Lebensmitteln
1. Frischeware ist unter Beachten der gültigen Gesetze und Vorschriften und unter Einhaltung der für diese Ware üblichen Temperaturen ohne Unterbrechung der Kühlkette zu lagern, zu transportieren und zu liefern.
2. Sofern der Lieferant Tiefkühlkost und Speiseeis liefert, hat er diese Ware unter Beachten der gültigen Gesetze und Vorschriften und insbesondere unter Einhaltung der Mindesttemperatur von -18°C ohne Unterbrechung der Tiefkühlkette zu lagern, zu transportieren und zu liefern.
3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Ware nicht durchgängig ausreichend gekühlt ist bzw. wurde, ist der Besteller zur Verweigerung der Annahme berechtigt. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, binnen einer Woche ab Abnahmeverweigerung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen den Nachweis dafür zu erbringen, dass er die beanstandete Ware ununterbrochen unter Einhaltung der Mindesttemperatur gelagert und transportiert hat. Dessen Beurteilung ist für die Parteien maßgebend, die Kosten der Begutachtung haben die Parteien in analoger Anwendung des § 91 ZPO ggf. anteilig zu tragen.
Jegliche Folgen aus der Nichteinhaltung der Kühlkette gehen zu Lasten des Lieferanten.
Die Beweislast für die ununterbrochene Einhaltung jedweder Mindesttemperatur bis zur Abnahme der Ware durch den Besteller obliegt auch im Falle der Annahme der Ware dem Lieferanten.
3. Trockenwaren dürfen nicht gemeinsam mit Tiefkühl-Waren angeliefert werden.
4. Des Weiteren gewährleistet der Lieferant die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
5. Der Lieferant hat die Ware - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist - nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften entweder gekühlt, frisch oder gefroren am Bestimmungsort den Mitarbeitern vom Besteller zu übergeben. Ein Abladen von Ware ohne Übergabe an die Mitarbeiter vom Besteller ist unzulässig. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der Übergabe an die Mitarbeiter des Bestellers auf den Besteller über.
VI. Lieferzeit, Lieferverzug, Vertragsstrafe
1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es auf den Eingang der Ware einschließlich der Dokumentation an der vom Besteller angegebenen Lieferadresse an.
2. Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche des Bestellers ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, die eine rechtzeitige Lieferung voraussichtlich unmöglich machen. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Liefertermin.
3. Bei Vereinbarung einer Lieferung zum Fixtermin kann der Besteller ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und /oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
4. Im Falle des Liefer-/ Leistungsverzuges des Lieferanten ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,3% der Nettoschlussrechnungssumme pro Werktag des Verzuges, höchstens 5% der Nettoschlussrechnungssumme zu verlangen. Unter Nettoschlussrechnungssumme ist die nach Abwicklung des Vertrages geschuldete Vergütung zu verstehen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten; bei deren Geltendmachung wird eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schaden angerechnet soweit zwischen der Vertragsstrafe und dem geltend gemachten Schaden Interessenidentität besteht. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe braucht sich der Besteller noch nicht bei Gefahrübergang vorzubehalten. Er kann sie vielmehr bis zur Schlusszahlung geltend machen.
VII. Warenannahme
1. Die Annahme von Waren erfolgt vorbehaltlich der vereinbarten Güte, Beschaffenheit und Menge. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig im Sinne des § 377 HGB gerügt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Eingang der Ware beim Besteller mitgeteilt werden. Bei zeitaufwendigen Untersuchungen verlängert sich diese Frist in angemessenen Umfang. Versteckte Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Sofern der Besteller die Ware im normalen Geschäftsverkehr weiter versendet und dies dem Lieferanten bekannt ist, verlängert sich die Untersuchungs- und Rügefrist entsprechend.
2. Mängelrügen gelten auch dann als rechtzeitig angezeigt, wenn der Besteller unverzüglich nach Eingang der Reklamation eines Kunden oder einer lebensmittelrechtlichen Überprüfung bzw. Beanstandung die Mängelrüge an den Lieferanten absendet und der Mangel nicht offenkundig war.
VIII. Preise, Rechnungslegung, Zahlung, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich jeweils einschließlich Nebenkosten wie Fracht, Verpackung, Transportversicherung, Verzollung und Zollnebenkosten sowie Entsorgungskosten zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlich geltender Höhe.
2. Rechnungen sind unter Beachtung der jeweils neuesten Rechnungslegungsvorschriften nach den aktuellen Steuergesetzen unter Angabe der Bestellnummer, Artikelnummern, GLN-Nummern (Gebinde und einzeln) und der Mengeneinheiten an die Anschrift der Grohage e.G. zu senden. Der Lieferant verpflichtet sich, Rechnungen niemals offen oder zusammen mit der Lieferung zu schicken. Lieferscheine, Frachtpapiere und Rechnungen müssen deutschsprachig sein. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei der Grohage eingegangen.
3. Zahlungen durch die Grohage erfolgen innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen und entsprechend der jeweiligen Skontovereinbarungen. Soweit keine Zahlungsfrist gesondert vereinbart wird, erfolgen Zahlungen innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungs- bzw. Skontofrist beginnt jeweils nach Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn die Grohage aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe wegen Mängeln zurückbehält. Hinsichtlich des zurückbehaltenen Betrages beginnt die Zahlungs- und Skontofrist nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
4. Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Besteller.
5. Durch Zahlungen wird weder die Richtigkeit der Rechnung noch die Lieferung/Leistung als vertragsgemäß anerkannt.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferant nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder vom Besteller anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen (gegenseitigen) Verhältnis zur Forderung des Bestellers stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Lieferant nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Besteller anerkannt ist.
IX. Ausführung der Lieferungen / Leistungen, Änderungen
1. Der Lieferant verpflichtet sich, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen der vereinbarten Spezifikation entsprechend fachgerecht ausgeführt bzw. erbracht werden und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen sowie alle notwendigen Zulassungen und Prüfzeichen, insbesondere CE-Zeichen, TÜV-Zulassungen sowie lebensmittelrechtlichen Zulassungen besitzen.
2. Bei der Lieferung von Lebensmitteln, sonstigen bei der Lebensmittelherstellung verwendeten Stoffen, Verpackungsmaterialien für Lebensmittel sowie sonstigen Materialien, welche beim Fertigungs- oder Abpackprozess mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gilt als vereinbarte Beschaffenheit, dass sie
· für den dem Lieferanten mitgeteilten oder bekannten Zweck unbedenklich sind
· sämtlichen einschlägigen Bestimmungen des geltenden deutschen Lebensmittelrechtes, insbesondere dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGegstV), der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TMLV) sowie den jeweils gültigen EU-Verordnungen und den in deutsches Recht umgesetzten EU-Richtlinien entsprechen
· hygienisch-mikrobiologisch unbedenklich und frei von pathogenen Keimen sind und in chemischer und histologischer Hinsicht mindestens den Anforderungen der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen
· vollständig zum Hersteller rückverfolgbar sind; diese Verpflichtung gilt auch für die Inhaltsstoffe der gelieferten Waren
· aus nicht gentechnisch veränderten Rohstoffen, Organismen und Vorprodukten hergestellt sind.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, die lebensmittelrechtliche Konformität des Produktes auf Anforderung des Bestellers hin auf eigene Kosten durch Zertifikate oder zeitnahe Zertifikate oder Gutachten qualifizierter Sachverständiger zu belegen.
4. Für Bio-Artikel hat der Lieferant ein gültiges Bio Zertifikat mit zu liefern und unaufgefordert jährlich neu zu senden.
5. Der Lieferant hat darüber Auskunft zu geben, ob die Lebensmittel der VO (EG) Nr. 1829/2003 unterfallen oder ob sie Allergene oder Gluten enthalten oder ob sie strahlenbehandelt sind, und hat gegebenenfalls auf Anfordern des Bestellers die Unbedenklichkeit nachzuweisen.
6. Bei der Lieferung von Lebensmitteln ist der Lieferant verpflichtet, von jeder gelieferten Charge unmittelbar vor dem jeweiligen Abfüllen in die Transportbehälter Rückstellmuster zu entnehmen und diese bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums zu konservieren. Der Besteller ist berechtigt, jederzeit Proben für Nachuntersuchungen anzufordern. Sollte der Lieferant nicht gleichzeitig Hersteller sein, trägt er dafür Sorge, dass beim Hersteller entsprechende Rückstellmuster entnommen werden.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller in allen Fällen zu informieren, in denen Ursprungszeugnisse erforderlich sind oder Exportbeschränkungen bestehen, sofern er hiervon Kenntnis haben muss oder sich zumutbar beschaffen kann. Diese Information hat auf den Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen deutlich erkennbar zu erfolgen. Eventuell erforderliche Ursprungszeugnisse sind dem Besteller unaufgefordert getrennt von der Lieferung zuzustellen.
8. Der Besteller kann Änderungen des Liefer- / Leistungsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferant zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen für beide Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
9. Der Besteller ist berechtigt, nach vorheriger Anmeldung zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Besichtigungen und Qualitätskontrollen in den Räumlichkeiten und Transportmitteln des Lieferanten durchzuführen, sofern es um Lieferungen bzw. Leistungen geht, die mit einer seiner Bestellungen im Zusammenhang stehen. In diesem Zusammenhang ist der Besteller berechtigt, jegliche Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, die die Qualitätssicherung der Lieferungen bzw. Leistungen des Lieferanten betreffen, einzusehen und Kopien davon anzufertigen.
X. Mängelansprüche, Verjährung
1. Zeigen sich bei der Untersuchung der Ware Mängel, so wird vermutet, dass die gesamte Warenpartie mangelhaft ist. Der Besteller ist in diesem Falle berechtigt, die gesamte Warenpartie zurückzugeben bzw. die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche wegen Lieferung mangelhafter Ware geltend zu machen. Dies gilt entsprechend, sofern ein Kunde vom Besteller berechtigte Mängelrügen erhebt. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Ware oder Teile hiervon nicht mangelbehaftet sind.
2. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, wo sich das Produkt bestimmungsgemäß befindet.
3. Der Lieferant trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie beim Besteller anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
4. Der Besteller kann die Annahme offensichtlich mangelhafter Lebensmittel verweigern. Hat der Besteller offensichtlich mangelhafte Lebensmittel angenommen, kann er nach Absprache mit dem Lieferanten diese entsorgen. In diesem Fall ist der Besteller unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche berechtigt, die Entsorgungskosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. Bei der Gefahr lebensmittelrechtlicher, insbesondere gesundheitlicher Probleme oder der Kontamination anderer Lebensmittel kann der Besteller die Entsorgung ohne vorherige Absprache mit dem Lieferanten auf Kosten des Lieferanten vornehmen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern Restlaufzeiten (Zeitspanne eines Artikels zwischen Anlieferungstag und Ablaufdatum) vereinbart sind, sind diese bei Warenübergabe einzuhalten. Nimmt der Besteller eine Ware an, welche die vereinbarte Restlaufzeit nicht hat, erfolgt dies allein im Interesse einer kulanten Schadensabwicklung und immer unter dem Vorbehalt der Möglichkeit des Weiterverkaufs. Ein Verzicht auf die Mängelansprüche ist damit keinesfalls verbunden. Sollte ein Weiterverkauf nicht oder nur unzumutbar möglich sein, ist der Besteller berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
6. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 24 Monate, bei einem Bauwerk und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre.
7. Liefert der Lieferant im Rahmen seiner Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, so beginnt die Verjährungsfrist für dieses Ersatzprodukt neu zu laufen.
8. Können die Parteien sich binnen einer Frist von einer Woche ab Absendung der Mängelrüge durch den Besteller – mit Ausnahme einer vom Besteller beanstandeten Nichteinhaltung der Mindesttemperatur, welche in Ziffer V.2 dieser Bedingungen abschließend geregelt ist – über das Bestehen eines Mangel nicht einigen, so ist ein neutraler Sachverständiger als Schiedsgutachter hinzuzuziehen. Seine Beurteilung ist für beide Parteien maßgebend, die Kosten der Begutachtung haben die Parteien in analoger Anwendung des § 91 ZPO ggf. anteilig zu tragen. Für den Fall, dass der Lieferant dem Vorschlag des Bestellers bezüglich des Sachverständigen nicht ausdrücklich widerspricht, ist der Besteller berechtigt, den Schiedsgutachter selbst zu benennen. Es muss sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder aber um einen Sachverständigen, der bei einer öffentlichen Gesundheitsbehörde tätig ist, handeln. Widerspricht der Lieferant dem Vorschlag des Bestellers, so hat die für den Sitz des Bestellers zuständige Industrie- und Handelskammer die Person des Sachverständigen auf Antrag einer der beiden Parteien verbindlich zu bestimmen.
9. Durch Quittierung des Empfangs von Lieferungen und durch Billigung vorgelegter Zeichnungen verzichtet der Besteller nicht auf Mängelansprüche und sonstige Rechte.
XI. Schutzrechte
1. Der Lieferant gewährleistet, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand frei von Rechten Dritter (insbesondere Patente, Lizenzen, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster- oder sonstige Schutzrechte) in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist.
2. Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen Dritter frei, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen und ersetzt dem Besteller einen ihm ggf. entstehenden Schaden. Weitere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
XII. Produktsicherheit, Produkthaftung, behördliche Beanstandungen, Schadenersatz, Versicherung
1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes Produkt zurückzuführen sind und ist verpflichtet, den Besteller von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist der Besteller verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Unberührt hiervon bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
2. Bei eventuellen lebensmittelrechtlichen, eichrechtlichen, produkthaftpflichtrechtlichen und produktsicherheitsrechtlichen Beanstandungen, insbesondere behördlicher Art, verschafft der Lieferant dem Besteller eine vollständige Dokumentation über Herstellungs-/Lagerungs-/Transport- Bedingungen bis hin zum Gefahrübergang auf den Besteller.
3. Bei mündlichen oder schriftlichen behördlichen Verkaufsstopps, Verkaufsverboten, Exportverboten oder gar stillen oder öffentlichen Rückrufen einschließlich der öffentlichen Warnung wird der Besteller seine Verteidigungsmaßnahmen soweit möglich und zumutbar in Abstimmung mit dem Lieferanten durchführen. Dem Besteller entstehende Kosten anlässlich der Beanstandung der Ware des Lieferanten hat der Lieferant dem Besteller zu ersetzen.
4. Gerät ein vom Lieferanten geliefertes Produkt öffentlich in Verruf, ohne dass die Ursache beim Besteller liegt, kann der Besteller - auch ohne Vorliegen eines Mangels im Rechtssinne - jederzeit entweder vom Vertrag und / oder von der betreffenden Lieferung ganz oder teilweise zurücktreten.
5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 5.000.000,- pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten und dem Besteller auf Anforderung nachzuweisen.
6. Die Produktspezifikationen der Artikel gehen der Grohage umgehend elektronisch zu. Veränderungen müssen umgehend mit der Grohage abgestimmt und auf gleichem Wege gemeldet werden, bevor die Artikel zur Auslieferung kommen.
Der Hersteller (Lieferant) überlässt der Grohage, deren Mitglieder und Kooperationspartner unverzüglich, unentgeltlich und vollständig die gesetzlichen Pflichtangaben für deren Lebensmittel jeweils auf dem neusten Stand. Der Hersteller überträgt die gesetzlichen Pflichtangaben für Lebensmittel an die Grohage bevorzugt über 1 World Sync.
Er kennzeichnet auch auf jedem Lebensmittelprodukt entsprechende Veränderungen. Auf den Rechnungen, Lieferscheinen, Preislisten werden die GTIN Stück / Gebinde angegeben.
Der Hersteller (Lieferant) stellt die Grohage, deren Mitglieder oder Kooperationspartner von Schadensansprüchen Dritter sowie Kosten der Rechtsvertretung frei, wenn durch die unvollständig und/oder unrichtige Übermittlung der Pflichtangaben für Lebensmittel schuldhaft ein Schaden verursacht wurde. Die vollständige und/oder richtige Übermittlung hat der Hersteller (Lieferant) zu beweisen.
XIII. Geheimhaltung, Veröffentlichung
1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung und des abgeschlossenen Vertrages sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und sonstige Unterlagen – gleich welcher Form - sowie die nach Angaben vom Besteller selbst erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden.
2. Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Besteller darf der Lieferant in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten usw. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für den Besteller gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen. Dies gilt auch für die Verwendung als Referenz.
3. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten und Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmungen
